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U 2014 77

Sozialhilfe

Graubünden · 2015-01-13 · Deutsch GR
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Submission | Submissionen

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 C._____ AG 28.5 Punkte

E. 2 A._____ AG 25.0 Punkte

E. 2.5 Punkte) nichts zu ändern und hat dementsprechend auch keine Aus- wirkungen auf den Vergabeentscheid, zumal auch die Beschwerdegegne- rin 2 beim Zuschlagskriterium Qualität mit 7.5 Punkten bewertet wurde.

4. a) Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass sie bei der Akteneinsicht signifikant unterschiedliche Preise der Mastersteuerung festgestellt habe, was auf eine unklare Ausschreibung der Mastersteuerung schliessen las- se. b) Wie die bei den Akten liegenden Offerten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 zeigen trifft es zwar zu, dass die offerierten Preise bezüglich der Mastersteuerung (Kapitel 7 des Leistungsverzeichnisses) in der Tat erheblich voneinander abweichen. Es liegen jedoch keinerlei An- zeichen auf eine unzulässige Umlagerung der Preisdifferenz in andere Positionen des Leistungsverzeichnisses vor. Schliesslich gilt es diesbe- züglich aber − und das ist entscheidend − mit den Beschwerdegegnerin- nen auf die Tatsache hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anläss- lich der Fragerunde vom 7. Juli 2014 keinerlei Fragen bezüglich der zu of- ferierenden Mastersteuerung gestellt hat, was darauf schliessen lässt, dass es auch der Beschwerdeführerin klar gewesen ist, was genau zu of- ferieren ist. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin in ihren Rechts- schriften auch nicht vor, was an der Ausschreibung der Mastersteuerung genau unklar gewesen sein soll. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

5. a) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die vorgenommene Prüfung der Benotung zwar eine theoretische − aber im Ergebnis unbedeutende − Verbesserung der Beschwerdeführerin um 0.5 Punkte ergibt, womit sie aber nach wie vor 3.0 Punkte hinter der Beschwerdegegnerin 2 bleibt. Der

- 14 - angefochtene Vergabeentscheid vom 18. September 2014, mit welchem der Zuschlag für die Erstellung einer Netzersatzanlage (NEA) mit zwei Aggregaten inkl. Abgaskamine an die Beschwerdegegnerin 2 erteilt wur- de, erweist sich damit als rechtens, was zur umfassenden Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Auf den beschwerdeführerischen Antrag auf Ausschluss der Beschwer- degegnerin 2 als Zuschlagsempfängerin vom Vergabeverfahren ist infolge unzulässiger Erweiterung des Rechtsbegehrens nicht einzutreten (vgl. vorstehend E.1b). b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Unter praxis- gemässer Berücksichtigung des Wertes des Angebots der Beschwerde- führerin von rund Fr. 1.8 Mio. und der Tatsache, dass es sich vorliegend um eine Kombination eines materiellen Urteils und eines Prozessurteil handelt, wird die Staatsgebühr auf Fr. 8'000.00 festgelegt. Eine ausserge- richtliche Entschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 ist nicht zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten ist. Der ebenfalls ob- siegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat. Demnach erkennt das Gericht:

E. 3 Die C._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die aufschiebende Wirkung sei der Be- schwerde nicht zu erteilen. Den Antrag auf Nichteintreten begründete die Beschwerdegegnerin 2 mit der ungenügenden Substantiierung und Be- gründung der Beschwerde.

• Hinsichtlich des Kriteriums Termine könne sie keine Stellung nehmen, da sie die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht kenne. Jedenfalls ha- be sie in diesem Kriterium zu Recht die maximale Punktzahl erhalten, da sie alle geforderten Termine einhalten könne und dies auch tun wer- de. Das Kriterium sei letztlich aber nicht ausschlaggebend gewesen für den Zuschlag.

• Die Leistung des offerierten Notstromaggregats betrage bei einer Auf- stellhöhe von 593 m ü.M. und 40°C 99.3 % der Nennleistung von 2'250 kVA. Damit liege das Aggregat innerhalb der von den in der Ausschrei-

- 4 - bung angegebenen ISO-Normen festgehaltenen Toleranz von 2.5 % Abweichung. Eventualiter sei bezüglich der Leistung des Aggregats ein Gutachten einzuholen.

• Es habe keine Umlagerung im Zusammenhang mit der Mastersteue- rung gegeben, deren Spezifikationen in der Ausschreibung präzise und klar aufgeführt seien. Entsprechend habe es anlässlich der Fragerunde vom 7. Juli 2014 auch keinerlei Fragen gegeben, auch nicht von Seiten der Beschwerdeführerin.

E. 4 Die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) beantragte am 31. Ok- tober 2014 die Abweisung der Beschwerde.

• Das Zuschlagskriterium Termine sei in zwei Unterkriterien bewertet worden, nämlich zum einen bezüglich Leistungsfähigkeit, Ressourcen sowie Termin- und Ausführungszusicherung der Anbieter. Im anderen Unterkriterium sei die Termineinhaltung gemäss Referenzauskünften bewertet worden, wobei hier bei der Beschwerdeführerin nur eine Rückmeldung anstatt zwei erfolgt sei, was zu einem Abzug von 0.5 Punkten geführt habe.

• Was die Leistung des Notstromaggregats der Beschwerdegegnerin 2 betreffe, so erbringe dieses bei einer Aufstellhöhe von 593 m ü.M. und 40°C eine elektrische Leistung von 99.3 % der Nennleistung von 2'250 kVA, womit das Aggregat innerhalb der in der Submission erwähnten ISO-Norm liege, welche eine Toleranz von 2.5 % Abweichung erlaube.

• Während der offiziellen Fragerunde seien keine Fragen zu den Submis- sionsunterlagen gestellt worden. Offensichtlich sei allen Anbietern klar gewesen, was zu offerieren sei. Die Beschwerdeführerin habe denn auch mit keinem Wort erwähnt, was an der Ausschreibung unklar ge- wesen sein solle.

E. 5 Ebenfalls am 31. Oktober 2014 reichte die Beschwerdegegnerin 1 zuhan- den des streitberufenen Gerichts die Offerten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 sowie die Verfügung mit den Zuschlags- kriterien ein.

E. 6 zeige in Kapitel 6.7.1 die nach Norm geforderte Messgenauigkeit auf Baustellen. Die dort enthaltene Tabelle 2 habe keinen Zusammenhang mit der Leistung des Notstromaggregats, sondern diene ausschliesslich dem internationalen Verständnis von Messgenauigkeit, weshalb die Anwendung der Toleranz von 2.5 % unzulässig sei. Überdies sei in der Ausschreibung die Aggregatsleistung unter Aufstellungsbedingungen verlangt gewesen, sodass die erforderlichen Hilfsbetriebe wie Kühlung, Batterieladung, Kühlwasserpumpen, Kurbelantriebe etc. auch hätten berücksichtigt werden müssen. Gemäss Herstellerblatt würden diese Lasten mindestens 60 kW betragen, was einer zusätzlichen Leistungs- reduktion von 3.3 % entspreche. Gemäss dem vorliegenden Project Report des Herstellers liege die Nettoleistung an den Generatorklem- men unter Aufstellungsbedingungen bei 2'172.6 kVA, was im Wider- spruch zur Submission stehe. Schliesslich beziehe sich die angegebe- ne Leistung des Herstellers auf eine Umgebungstemperatur von 38°C. Die ausgeschriebene Umgebungstemperatur betrage 40°C, was zu ei- ner weiteren Leistungsreduktion führe.

E. 7 In ihrer Stellungnahme vom 24. November 2014 führte die Beschwerde- gegnerin 2 was folgt aus:

• Selbst wenn die Bewertung hinsichtlich Termine nicht korrekt wäre, würde dies nichts am Ergebnis ändern. Die Beschwerdegegnerin 2 hät- te den Zuschlag ohnehin erhalten.

• Die von ihr offerierte Anlage erbringe die in der Submission spezifizierte Leistung. Der von der Beschwerdeführerin eingelegte Project Report beziehe sich nicht auf die offerierte Anlage, weshalb die daraus gezo- genen Schlüsse für das vorliegende Verfahren nicht korrekt seien. Selbst wenn aber die Anlage die in der Submission spezifizierte Leis- tung nicht erbringen sollte, was sie bestreite, habe sie sich dazu ver-

- 6 - pflichtet, eine der Ausschreibung entsprechende Anlage zu liefern, was sie auch tun werde. Es sei üblich, Anlagen dieser Grösse jeweils vor Ort an die lokalen Gegebenheiten anzupassen und entsprechend ein- zustellen. Dies führe im Resultat oft zu einer Leistungssteigerung ge- genüber den Angaben in den Datenblättern. Jedenfalls behaupte nicht einmal die Beschwerdeführerin, dass die von der Beschwerdegegnerin 2 offerierte Anlage offensichtlich ungeeignet wäre, die in der Submissi- on geforderte Leistung zu erbringen.

E. 8 Die Beschwerdegegnerin 1 hielt am 4. Dezember 2014 noch Folgendes fest:

• Es bleibe ihr bei einer Nichtbeantwortung einer Referenzanfrage nichts anderes übrig, als die Situation so zu behandeln, als wäre keine Refe- renz eingegangen. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin indes trotz der fehlenden Referenzauskunft die Maximalpunktzahl gutschrei- ben würde, hätte sie nach wie vor noch keinen Anspruch auf den Zu- schlag.

• Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass das von der Beschwerde- gegnerin 2 offerierte Notstromaggregat unter Aufstellungsbedingungen 99.3 % der Nennleistung von 2'250 kVA erbringe. Selbst wenn der Tole- ranzwert von 2.5 % nicht anwendbar wäre, wäre es aufgrund von Ver- hältnismässigkeitsüberlegungen nicht gerechtfertigt, die Beschwerde- gegnerin 2 vom Verfahren auszuschliessen (Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E.4.3).

E. 9 In einer weiteren Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 (Poststempel

E. 12 Dezember 2014) führte die Beschwerdeführerin noch was folgt aus:

• Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätte ihr die Möglichkeit gewährt werden müssen, sich zur Nichterreichbarkeit der referenzierten Auskunftsperson zu äussern, bevor zu ihrem Nachteil darauf abgestellt würde (Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 2C_91/2013 vom

23. Juli 2013 E.3.4.3).

• Die ISO-Norm 8526-6 sei nur eine Grundlage, d.h. es seien bei spezifi- schen Applikationen weiterführende Massnahmen notwendig. Die Messgenauigkeit als Basis für die Leistungsauslegung zu seinen Guns- ten auszulegen widerspreche jeglicher "best practice". Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreite, dass das von der Be- schwerdegegnerin 2 offerierte Notstromaggregat bei Aufstellungsbedin-

- 7 - gungen eine elektrische Leistung von 99.3 % der Nennleistung von 2'250 kVA erbringe. Die totale mechanisch abgegebene Leistung betra- ge 1'922 kW. Davon müssten parasitäre Leistungen abgezogen wer- den, was eine mechanische Nettoleistung des Motors von 1'847 kW er- gebe bzw. bei einem Wirkungsgrad des Generators von 95.7 % eine elektrische Wirkungsleistung des Generators von 1'767.58 kW. Mit dem Leistungsfaktor cos(φ) von 0.8 ergebe sich somit eine elektrische Scheinleistung an den Generatorklemmen von 2'209.47 kVA, mithin al- so eine Differenz von 40.53 kVA und damit eine signifikante Abwei- chung zur Ausschreibung. Im Projekt Report der Herstellerfirma sei so- gar eine Leistung von nur 2'172.6 kVA festgehalten. Das von der Be- schwerdegegnerin 1 zitierte Urteil des Bundesgerichtes 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E.4.3 sei nicht einschlägig, weil es sich hier um physikalische Grössen handle. Einschlägig sei hingegen dessen Erwä- gung 2.2, wo ausgeführt werde, dass Produkteanforderungen Eig- nungskriterien seien, deren Nichterfüllung zum Ausschluss eines Ange- bots führen müsse, und die Frage, ob solche Anforderungen erfüllt sei- en oder nicht, keine Ermessensfrage, sondern eine Tat- und Rechtsfra- ge sei. Das von der Beschwerdegegnerin 2 offerierte Aggregat erfülle die in der Submission geforderte Leistung von grösser oder gleich 2'250 kVA an den Generatorklemmen nicht, weshalb das Angebot von der Ausschreibung auszuschliessen sei. 10. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2014 nahm die Beschwerdegegnerin 2 am 6. Januar 2015 nochmals Stellung, ohne wesentlich Neues vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie in der angefochtenen Zuschlagsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Vergabeentscheid vom 18. September 2014, mit welchem die Beschwer- degegnerin 1 den Zuschlag für die Erstellung einer Netzersatzanlage (NEA) mit zwei Aggregaten inkl. Abgaskamine zum Betrag von

- 8 - Fr. 1'714'810.20 (inkl. MWST) an die Beschwerdegegnerin 2 erteilt hat. Die Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist − unter Vorbehalt der nachfolgenden Er- wägung 1b − einzutreten. b) Vorliegend änderte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ab. Während sie in ihrer Be- schwerdeschrift vom 26. September 2014 noch die Neuevaluation der Projektvergabe und damit sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Vergabeentscheids und Rückweisung der Sache an die Vergabebehörde zur neuen Vergabe verlangte, beantragt sie in ihrer zweiten Eingabe vom

18. November 2014 die nachträgliche Disqualifikation von technisch unzu- reichenden Angeboten, womit offensichtlich der Ausschluss der Be- schwerdegegnerin 2 als Zuschlagsempfängerin vom Vergabeverfahren gemeint ist. Hinsichtlich des abgeänderten Antrags, mit welchem die Beschwerdefüh- rerin sinngemäss den Ausschluss der Beschwerdegegnerin 2 als Zu- schlagsempfängerin vom Vergabeverfahren beantragt, ist zu beachten, dass dieser Antrag über den Antrag der Beschwerde hinausgeht, welche diesen eben nicht enthielt. Denn im Antrag auf Neuevaluation der Projekt- vergabe gilt der Antrag auf Ausschluss der Zuschlagsempfängerin nicht als mitenthalten. Eine solche Prozessführung ist nicht zulässig. Vielmehr ist eine Abänderung der Rechtsbegehren im zweiten Schriftenwechsel nur insoweit zulässig, als sich dadurch der Streitgegenstand verengt bzw. um nicht mehr streitige Punkte reduziert, nicht aber, wenn damit eine Erweite- rung oder qualitative Veränderung des Streitgegenstands verbunden ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 1019; BGE 133 II 30 E.2, 131 II 200 E.3.2). Das Gesetz über die Verwaltungsrechts-

- 9 - pflege (VRG; BR 370.100) äussert sich zwar nicht explizit zur Frage des Verbots der Erweiterung der Rechtsbegehren im zweiten Schriftenwech- sel. Die herrschende Gerichtspraxis leitete dieses Verbot indes aus Art. 55 Abs. 1 des per 1. Januar 2007 durch das VRG abgelösten Verwal- tungsgerichtsgesetzes (aVGG) ab (vgl. VGE 252/74 vom 9. Juli 1974, VGE 254/73 vom 4. Juni 1974). Selbiges muss unter der Geltung des praktisch gleichlautenden Art. 52 Abs. 1 VRG gelten. Wenn das Rechts- begehren im zweiten Schriftenwechsel nämlich erweitert oder sonst wie verändert wird, verliert die Beschwerde ihre Identität und wird im Umfang der Erweiterung zu einer neuen Beschwerde. Zulässig ist diese Erweite- rung nur insofern, als die Beschwerdefrist auch in Bezug auf die zweite Rechtsschrift eingehalten wird (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kan- tons Graubünden U 13 8 vom 6. März 2014 E.1b; PVG 1975 Nr. 95). Vorliegend ist die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 26 Abs. 1 des Submissionsgesetzes (SubG; BR 803.300) bzw. gemäss Art. 15 Abs. 2 der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswe- sen (IVöB) jedoch lange vor Einreichung der Stellungnahme vom 18. No- vember 2014 abgelaufen, sodass auf den in der erwähnten Stellungnah- me sinngemäss gestellten Antrag auf Ausschluss der Beschwerdegegne- rin 2 als Zuschlagsempfängerin vom Vergabeverfahren infolge unzulässi- ger Erweiterung des Rechtsbegehrens nicht einzutreten ist. Streitig und zu prüfen bleiben folglich die sinngemäss in der Beschwerdeschrift vom

26. September 2014 gestellten Anträge auf Aufhebung des angefochte- nen Vergabeentscheids und Rückweisung der Sache an die Vergabe- behörde zur neuen Vergabe. 2. Das Vergaberecht unterscheidet im Sinne der Zweistufentheorie zwischen dem Zuschlag des Auftrags und dem Abschluss des Vertrags. Der Zu- schlag ist eine Verfügung des öffentlichen Rechts, die dem Vertragsab-

- 10 - schluss vorausgeht und mit der sich die Vergabebehörde entscheidet, mit wem und worüber ein Vertrag abgeschlossen werden soll. Gemäss Art. 21 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag (Abs. 1). Dabei kann die Vergabebehörde insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infra- struktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigen (Abs. 2). Der Auftragge- ber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Abs. 3). Vorliegend wur- den in den Ausschreibungsunterlagen als Zuschlagskriterien der Preis mit 60 %, Qualität mit 30 % und Termine mit 10 % vorgegeben.

3. a) Die Beschwerdeführerin stellt sich hinsichtlich des Zuschlagskriteriums Termine auf den Standpunkt, sie habe zu Unrecht eine um 0.5 Punkte tie- fere Bewertung als die Beschwerdegegnerin 2 erhalten, zumal sie − wie die Beschwerdegegnerin 2 − dem Zeitplan ohne Einschränkungen zuge- sagt habe. Insbesondere sei die Unterteilung des Zuschlagskriteriums Termine in zwei Unterkategorien weder nachvollziehbar noch zulässig. Die nicht erfolgte Rückmeldung der angegebenen Referenzpersonen lie- ge sodann nicht in ihrer Verantwortung. Jedenfalls hätte ihr die Be- schwerdegegnerin 1 die Möglichkeit gewähren müssen, sich zur Nichter- reichbarkeit der referenzierten Auskunftsperson zu äussern, bevor zu ih- rem Nachteil darauf abgestellt werde. Demgegenüber rechtfertigt die Beschwerdegegnerin 1 den beim Unterkri- terium Termineinhaltung gemäss Referenzauskünften vorgenommenen Abzug von 0.5 Punkten damit, dass bei der Beschwerdeführerin nur eine Rückmeldung anstatt zwei erfolgt sei. Letztlich sei das Kriterium Termine aber ohnehin nicht ausschlaggebend gewesen für den Zuschlag.

- 11 - b) Wie vorstehend bereits erwähnt ist das Kriterium Termine mit 10 % ge- wichtet. Die maximale Punktzahl beträgt 3.0 Punkte. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 1 das Kriterium Termine in zwei Unterkriterien be- wertet, nämlich zum einen bezüglich Leistungsfähigkeit, Ressourcen so- wie Termine- und Ausführungszusicherung der Anbieter, wobei sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin 2 mit der Höchstnote 3.0 bewertet worden sind. Im anderen Unterkriterium wurde die Termineinhaltung gemäss Referenzauskünften bewertet. Dabei führte die Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin nur eine Rückmeldung anstatt zwei erfolgten, in der Endabrechnung zu einem Abzug von 0.5 Punkten, während bei der Beschwerdegegnerin 2 kein Abzug vorgenom- men wurde. Folglich erhielt die Beschwerdegegnerin 2 beim Kriterium Termine die Maximalpunktzahl 3.0, während die Beschwerdeführerin 2.5 Punkte erhielt. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich rügt, dass bereits die Unter- teilung des Kriteriums Termine in zwei Unterkriterien nicht zulässig sei, verkennt sie, dass die Vergabebehörde ein Kriterium ohne Weiteres zer- gliedern und die einzelnen Unterkriterien entsprechend bewerten kann, was von der Beschwerdegegnerin 1 vorliegend denn auch getan wurde. Mangelhaft ist demgegenüber − wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt − der Umstand, dass es direkt zu einem Abzug führt, wenn eine von zwei Referenzpersonen nicht erreichbar ist. Vielmehr wäre hier eine vorgängige Orientierung der Beschwerdeführerin angebracht gewesen, denn es liegt in der Tat nicht in ihrer Verantwortung, wenn eine Referenz- person für die Vergabestelle nicht erreichbar ist, zumal die Beschwerde- führerin in ihrer Offerte insgesamt sechs Referenzaufträge angegeben hat. Vorliegend ist indes zu beachten, dass sich dieser Mangel in keiner Art und Weise auf den Vergabeentscheid ausgewirkt hat. Denn selbst

- 12 - wenn die Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium Termine − wie die Beschwerdegegnerin 2 − mit der Maximalpunktzahl 3.0 bewertet worden wäre, hätte dies lediglich zu einer Reduktion des Punkterückstands ge- genüber der Beschwerdegegnerin 2 um 0.5 Punkte auf 3.0 Punkte ge- führt. Die Beschwerdeführerin wäre in diesem Fall auf eine Gesamtpunkt- zahl von 25.5 Punkte gekommen und hätte damit nach wie vor keine Aus- sicht auf die Zuschlagserteilung gehabt. c) Der vorstehend dargestellte Mangel, wonach bei der Beschwerdeführerin ohne vorgängige Orientierung derselben nur eine Referenzperson bewer- tet wurde, obwohl sie in ihrer Offerte insgesamt sechs Referenzaufträge angegeben hat, hat auch Auswirkungen auf das Zuschlagskriterium Qua- lität, welches mit 30 % gewichtet ist und mit maximal 9.0 Punkten bewer- tet wird. Insbesondere bewirkt der erwähnte Mangel beim Zuschlagskrite- rium Qualität eine zu tiefe Bewertung der Beschwerdeführerin bei den Un- terkriterien "Allgemeine Beurteilung von Referenzpersonen" und "Organi- sation, Abwicklung etc. von Referenzpersonen", wo die Beschwerdeführe- rin beim Referenzobjekt 2 mit jeweils 0.0 Punkten bewertet wurde. Auch diesbezüglich gilt es jedoch wiederum festzuhalten, dass der erwähnte Mangel keinerlei Auswirkungen auf den Vergabeentscheid hat. Denn selbst wenn man die Referenzbewertung 2 von 0.0 Punkten durch eine sehr hohe Benotung, mithin durch eine solche von 12 Punkten, ersetzt, würde dies zwar bei den Unterkriterien "Allgemeine Beurteilung von Refe- renzpersonen" und "Organisation, Abwicklung etc. von Referenzperso- nen" zu einer neuen Benotung von jeweils 3.0 Punkten (anstatt 1.5 Punk- ten) führen, was in der Endabrechnung gesamthaft 23.5 Punkte (anstatt 20.5 Punkte) ergäbe. Geteilt durch den feststehenden Faktor 9 würde dies neu zu einer Durchschnittsbenotung von 2.611 Punkten (anstatt 2.28 Punkten) und somit zu derselben Rundung von 2.5 Punkten führen. Folg- lich vermag der dargestellte Mangel an der Gesamtbewertung der Be-

- 13 - schwerdeführerin beim Zuschlagskriterium Qualität von 7.5 Punkten (3 x

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-- - 15 - zusammen Fr. 8'352.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 77

1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Racioppi und Stecher, Simmen als Aktuar URTEIL vom 13. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Beschwerdegegnerin 1 und C._____ AG, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Submission

- 2 - 1. Im Amtsblatt des Kantons Graubünden war von der B._____ als Verga- bestelle das Erstellen einer Netzersatzanlage (NEA) mit zwei Aggregaten inkl. Abgaskamine ausgeschrieben. In den auf Internetseite zu beziehen- den Ausschreibungsunterlagen wurden die zu liefernden Notstromaggre- gate wie folgt umschrieben: Leistungsanforderungen Hauptangebot Aufstellhöhe am Aufstellungsort 593 m ü.M. Umgebungstemperatur min -25°C max. 40°C Aggregatsleistung an den Generatorklemmen, unter Aufstellungsbedingungen (cos phi 0.8): Hauptleistung für Dauerstromversorgung bei wechselnder Last gem. ISO 8528, ISO 3046/1 ˃= 2000 kVA Notstromleistung mit Lastschwankungen Gem. ISO 8528, ISO 3046/1 ˃= 2250 kVA Leistungsanforderung Optionsangebot Aufstellhöhe am Aufstellungsort 593 m ü.M. Umgebungstemperatur min -25°C max. 40°C Aggregatsleistung an den Generatorklemmen, unter Aufstellungsbedingungen (cos phi 0.8): Hauptleistung für Dauerstromversorgung bei wechselnder Last gem. ISO 8528, ISO 3046/1 ˃= 2275 kVA Notstromleistung mit Lastschwankungen Gem. ISO 8528, ISO 3046/1 ˃= 2500 kVA Für das Optionsangebot ist keine Spezifikation auszufüllen, jedoch sind hier stichwortartig die An- passungen, Konsequenzen etc. aufzulisten. In der Kostenzusammenstellung sind alle Kosten für die Leistungsstärkeren Aggregate aufzu- führen, ungeachtet, ob diese hier aufgeführt sind. Eingabetermin war der 25. Juli 2014. Als Zuschlagskriterien wurde der Preis mit 60 %, Qualität mit 30 % und Termine mit 10 % vorgegeben. In- nert Frist gingen drei Angebote ein. Die Offertöffnung vom 28. Juli 2014 zeigte folgendes Bild:

- C._____ AG Fr. 1'714'810.20

- A._____ AG Fr. 1'790'466.10

- D._____ AG Fr. 2'474'808.55 Nach Auswertung der Offerten präsentierte sich die Rangliste wie folgt:

1. C._____ AG 28.5 Punkte

2. A._____ AG 25.0 Punkte

3. D._____ AG 7.5 Punkte

- 3 - Mit Verfügung vom 18., mitgeteilt am 19. September 2014, erfolgte der Zuschlag für Fr. 1'714'810.20 (inkl. MWST) an die C._____ AG. 2. Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am

26. September 2014 Einsprache (recte: Beschwerde) an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren, die Projektver- gabe sei neu zu evaluieren.

• Sie habe, wie die C._____ AG, dem Zeitplan ohne Einschränkung zu- gesagt, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass die C._____ AG dort eine bessere Bewertung erhalten habe.

• Das Angebot der C._____ AG erfülle die geforderte Notstromleistung von 2'250 kVA gemäss Leistungsverzeichnis Kapitel 1.1 bis 1.3 am Aufstellungsort (593 m ü.M. und 40°C) nicht.

• Schliesslich seien Umlagerungen gemäss der Ausschreibung nicht zulässig. Bei der Akteneinsicht habe sie indes signifikant unterschiedli- che Preise der Mastersteuerung festgestellt, was auf eine unklare Aus- schreibung der Mastersteuerung schliessen lasse. 3. Die C._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die aufschiebende Wirkung sei der Be- schwerde nicht zu erteilen. Den Antrag auf Nichteintreten begründete die Beschwerdegegnerin 2 mit der ungenügenden Substantiierung und Be- gründung der Beschwerde.

• Hinsichtlich des Kriteriums Termine könne sie keine Stellung nehmen, da sie die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht kenne. Jedenfalls ha- be sie in diesem Kriterium zu Recht die maximale Punktzahl erhalten, da sie alle geforderten Termine einhalten könne und dies auch tun wer- de. Das Kriterium sei letztlich aber nicht ausschlaggebend gewesen für den Zuschlag.

• Die Leistung des offerierten Notstromaggregats betrage bei einer Auf- stellhöhe von 593 m ü.M. und 40°C 99.3 % der Nennleistung von 2'250 kVA. Damit liege das Aggregat innerhalb der von den in der Ausschrei-

- 4 - bung angegebenen ISO-Normen festgehaltenen Toleranz von 2.5 % Abweichung. Eventualiter sei bezüglich der Leistung des Aggregats ein Gutachten einzuholen.

• Es habe keine Umlagerung im Zusammenhang mit der Mastersteue- rung gegeben, deren Spezifikationen in der Ausschreibung präzise und klar aufgeführt seien. Entsprechend habe es anlässlich der Fragerunde vom 7. Juli 2014 auch keinerlei Fragen gegeben, auch nicht von Seiten der Beschwerdeführerin. 4. Die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) beantragte am 31. Ok- tober 2014 die Abweisung der Beschwerde.

• Das Zuschlagskriterium Termine sei in zwei Unterkriterien bewertet worden, nämlich zum einen bezüglich Leistungsfähigkeit, Ressourcen sowie Termin- und Ausführungszusicherung der Anbieter. Im anderen Unterkriterium sei die Termineinhaltung gemäss Referenzauskünften bewertet worden, wobei hier bei der Beschwerdeführerin nur eine Rückmeldung anstatt zwei erfolgt sei, was zu einem Abzug von 0.5 Punkten geführt habe.

• Was die Leistung des Notstromaggregats der Beschwerdegegnerin 2 betreffe, so erbringe dieses bei einer Aufstellhöhe von 593 m ü.M. und 40°C eine elektrische Leistung von 99.3 % der Nennleistung von 2'250 kVA, womit das Aggregat innerhalb der in der Submission erwähnten ISO-Norm liege, welche eine Toleranz von 2.5 % Abweichung erlaube.

• Während der offiziellen Fragerunde seien keine Fragen zu den Submis- sionsunterlagen gestellt worden. Offensichtlich sei allen Anbietern klar gewesen, was zu offerieren sei. Die Beschwerdeführerin habe denn auch mit keinem Wort erwähnt, was an der Ausschreibung unklar ge- wesen sein solle. 5. Ebenfalls am 31. Oktober 2014 reichte die Beschwerdegegnerin 1 zuhan- den des streitberufenen Gerichts die Offerten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 sowie die Verfügung mit den Zuschlags- kriterien ein. 6. In ihrer Stellungnahme vom 18. November 2014 beantragte die Be- schwerdeführerin die Abweisung der Anträge der Beschwerdegegnerin-

- 5 - nen und die nachträgliche Disqualifikation von technisch unzureichenden Angeboten.

• Die Unterteilung des Zuschlagskriteriums Termine in zwei Unterkriterien sei nicht zulässig, zumal die nicht erfolgte Rückmeldung der angegebe- nen Referenzperson nicht in ihrer Verantwortung liege. Sie habe sechs vergleichbare Referenzobjekte angegeben und sei zu keiner Zeit infor- miert worden, dass eine Referenzperson nicht erreichbar sei.

• Die Leistung des von der Beschwerdegegnerin 2 offerierten Notstrom- aggregats betrage nicht grösser gleich 2'250 kVA. Die ISO-Norm 8528- 6 zeige in Kapitel 6.7.1 die nach Norm geforderte Messgenauigkeit auf Baustellen. Die dort enthaltene Tabelle 2 habe keinen Zusammenhang mit der Leistung des Notstromaggregats, sondern diene ausschliesslich dem internationalen Verständnis von Messgenauigkeit, weshalb die Anwendung der Toleranz von 2.5 % unzulässig sei. Überdies sei in der Ausschreibung die Aggregatsleistung unter Aufstellungsbedingungen verlangt gewesen, sodass die erforderlichen Hilfsbetriebe wie Kühlung, Batterieladung, Kühlwasserpumpen, Kurbelantriebe etc. auch hätten berücksichtigt werden müssen. Gemäss Herstellerblatt würden diese Lasten mindestens 60 kW betragen, was einer zusätzlichen Leistungs- reduktion von 3.3 % entspreche. Gemäss dem vorliegenden Project Report des Herstellers liege die Nettoleistung an den Generatorklem- men unter Aufstellungsbedingungen bei 2'172.6 kVA, was im Wider- spruch zur Submission stehe. Schliesslich beziehe sich die angegebe- ne Leistung des Herstellers auf eine Umgebungstemperatur von 38°C. Die ausgeschriebene Umgebungstemperatur betrage 40°C, was zu ei- ner weiteren Leistungsreduktion führe. 7. In ihrer Stellungnahme vom 24. November 2014 führte die Beschwerde- gegnerin 2 was folgt aus:

• Selbst wenn die Bewertung hinsichtlich Termine nicht korrekt wäre, würde dies nichts am Ergebnis ändern. Die Beschwerdegegnerin 2 hät- te den Zuschlag ohnehin erhalten.

• Die von ihr offerierte Anlage erbringe die in der Submission spezifizierte Leistung. Der von der Beschwerdeführerin eingelegte Project Report beziehe sich nicht auf die offerierte Anlage, weshalb die daraus gezo- genen Schlüsse für das vorliegende Verfahren nicht korrekt seien. Selbst wenn aber die Anlage die in der Submission spezifizierte Leis- tung nicht erbringen sollte, was sie bestreite, habe sie sich dazu ver-

- 6 - pflichtet, eine der Ausschreibung entsprechende Anlage zu liefern, was sie auch tun werde. Es sei üblich, Anlagen dieser Grösse jeweils vor Ort an die lokalen Gegebenheiten anzupassen und entsprechend ein- zustellen. Dies führe im Resultat oft zu einer Leistungssteigerung ge- genüber den Angaben in den Datenblättern. Jedenfalls behaupte nicht einmal die Beschwerdeführerin, dass die von der Beschwerdegegnerin 2 offerierte Anlage offensichtlich ungeeignet wäre, die in der Submissi- on geforderte Leistung zu erbringen. 8. Die Beschwerdegegnerin 1 hielt am 4. Dezember 2014 noch Folgendes fest:

• Es bleibe ihr bei einer Nichtbeantwortung einer Referenzanfrage nichts anderes übrig, als die Situation so zu behandeln, als wäre keine Refe- renz eingegangen. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin indes trotz der fehlenden Referenzauskunft die Maximalpunktzahl gutschrei- ben würde, hätte sie nach wie vor noch keinen Anspruch auf den Zu- schlag.

• Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass das von der Beschwerde- gegnerin 2 offerierte Notstromaggregat unter Aufstellungsbedingungen 99.3 % der Nennleistung von 2'250 kVA erbringe. Selbst wenn der Tole- ranzwert von 2.5 % nicht anwendbar wäre, wäre es aufgrund von Ver- hältnismässigkeitsüberlegungen nicht gerechtfertigt, die Beschwerde- gegnerin 2 vom Verfahren auszuschliessen (Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E.4.3). 9. In einer weiteren Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 (Poststempel

12. Dezember 2014) führte die Beschwerdeführerin noch was folgt aus:

• Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätte ihr die Möglichkeit gewährt werden müssen, sich zur Nichterreichbarkeit der referenzierten Auskunftsperson zu äussern, bevor zu ihrem Nachteil darauf abgestellt würde (Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 2C_91/2013 vom

23. Juli 2013 E.3.4.3).

• Die ISO-Norm 8526-6 sei nur eine Grundlage, d.h. es seien bei spezifi- schen Applikationen weiterführende Massnahmen notwendig. Die Messgenauigkeit als Basis für die Leistungsauslegung zu seinen Guns- ten auszulegen widerspreche jeglicher "best practice". Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreite, dass das von der Be- schwerdegegnerin 2 offerierte Notstromaggregat bei Aufstellungsbedin-

- 7 - gungen eine elektrische Leistung von 99.3 % der Nennleistung von 2'250 kVA erbringe. Die totale mechanisch abgegebene Leistung betra- ge 1'922 kW. Davon müssten parasitäre Leistungen abgezogen wer- den, was eine mechanische Nettoleistung des Motors von 1'847 kW er- gebe bzw. bei einem Wirkungsgrad des Generators von 95.7 % eine elektrische Wirkungsleistung des Generators von 1'767.58 kW. Mit dem Leistungsfaktor cos(φ) von 0.8 ergebe sich somit eine elektrische Scheinleistung an den Generatorklemmen von 2'209.47 kVA, mithin al- so eine Differenz von 40.53 kVA und damit eine signifikante Abwei- chung zur Ausschreibung. Im Projekt Report der Herstellerfirma sei so- gar eine Leistung von nur 2'172.6 kVA festgehalten. Das von der Be- schwerdegegnerin 1 zitierte Urteil des Bundesgerichtes 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E.4.3 sei nicht einschlägig, weil es sich hier um physikalische Grössen handle. Einschlägig sei hingegen dessen Erwä- gung 2.2, wo ausgeführt werde, dass Produkteanforderungen Eig- nungskriterien seien, deren Nichterfüllung zum Ausschluss eines Ange- bots führen müsse, und die Frage, ob solche Anforderungen erfüllt sei- en oder nicht, keine Ermessensfrage, sondern eine Tat- und Rechtsfra- ge sei. Das von der Beschwerdegegnerin 2 offerierte Aggregat erfülle die in der Submission geforderte Leistung von grösser oder gleich 2'250 kVA an den Generatorklemmen nicht, weshalb das Angebot von der Ausschreibung auszuschliessen sei. 10. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2014 nahm die Beschwerdegegnerin 2 am 6. Januar 2015 nochmals Stellung, ohne wesentlich Neues vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie in der angefochtenen Zuschlagsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Vergabeentscheid vom 18. September 2014, mit welchem die Beschwer- degegnerin 1 den Zuschlag für die Erstellung einer Netzersatzanlage (NEA) mit zwei Aggregaten inkl. Abgaskamine zum Betrag von

- 8 - Fr. 1'714'810.20 (inkl. MWST) an die Beschwerdegegnerin 2 erteilt hat. Die Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist − unter Vorbehalt der nachfolgenden Er- wägung 1b − einzutreten. b) Vorliegend änderte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ab. Während sie in ihrer Be- schwerdeschrift vom 26. September 2014 noch die Neuevaluation der Projektvergabe und damit sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Vergabeentscheids und Rückweisung der Sache an die Vergabebehörde zur neuen Vergabe verlangte, beantragt sie in ihrer zweiten Eingabe vom

18. November 2014 die nachträgliche Disqualifikation von technisch unzu- reichenden Angeboten, womit offensichtlich der Ausschluss der Be- schwerdegegnerin 2 als Zuschlagsempfängerin vom Vergabeverfahren gemeint ist. Hinsichtlich des abgeänderten Antrags, mit welchem die Beschwerdefüh- rerin sinngemäss den Ausschluss der Beschwerdegegnerin 2 als Zu- schlagsempfängerin vom Vergabeverfahren beantragt, ist zu beachten, dass dieser Antrag über den Antrag der Beschwerde hinausgeht, welche diesen eben nicht enthielt. Denn im Antrag auf Neuevaluation der Projekt- vergabe gilt der Antrag auf Ausschluss der Zuschlagsempfängerin nicht als mitenthalten. Eine solche Prozessführung ist nicht zulässig. Vielmehr ist eine Abänderung der Rechtsbegehren im zweiten Schriftenwechsel nur insoweit zulässig, als sich dadurch der Streitgegenstand verengt bzw. um nicht mehr streitige Punkte reduziert, nicht aber, wenn damit eine Erweite- rung oder qualitative Veränderung des Streitgegenstands verbunden ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 1019; BGE 133 II 30 E.2, 131 II 200 E.3.2). Das Gesetz über die Verwaltungsrechts-

- 9 - pflege (VRG; BR 370.100) äussert sich zwar nicht explizit zur Frage des Verbots der Erweiterung der Rechtsbegehren im zweiten Schriftenwech- sel. Die herrschende Gerichtspraxis leitete dieses Verbot indes aus Art. 55 Abs. 1 des per 1. Januar 2007 durch das VRG abgelösten Verwal- tungsgerichtsgesetzes (aVGG) ab (vgl. VGE 252/74 vom 9. Juli 1974, VGE 254/73 vom 4. Juni 1974). Selbiges muss unter der Geltung des praktisch gleichlautenden Art. 52 Abs. 1 VRG gelten. Wenn das Rechts- begehren im zweiten Schriftenwechsel nämlich erweitert oder sonst wie verändert wird, verliert die Beschwerde ihre Identität und wird im Umfang der Erweiterung zu einer neuen Beschwerde. Zulässig ist diese Erweite- rung nur insofern, als die Beschwerdefrist auch in Bezug auf die zweite Rechtsschrift eingehalten wird (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kan- tons Graubünden U 13 8 vom 6. März 2014 E.1b; PVG 1975 Nr. 95). Vorliegend ist die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 26 Abs. 1 des Submissionsgesetzes (SubG; BR 803.300) bzw. gemäss Art. 15 Abs. 2 der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswe- sen (IVöB) jedoch lange vor Einreichung der Stellungnahme vom 18. No- vember 2014 abgelaufen, sodass auf den in der erwähnten Stellungnah- me sinngemäss gestellten Antrag auf Ausschluss der Beschwerdegegne- rin 2 als Zuschlagsempfängerin vom Vergabeverfahren infolge unzulässi- ger Erweiterung des Rechtsbegehrens nicht einzutreten ist. Streitig und zu prüfen bleiben folglich die sinngemäss in der Beschwerdeschrift vom

26. September 2014 gestellten Anträge auf Aufhebung des angefochte- nen Vergabeentscheids und Rückweisung der Sache an die Vergabe- behörde zur neuen Vergabe. 2. Das Vergaberecht unterscheidet im Sinne der Zweistufentheorie zwischen dem Zuschlag des Auftrags und dem Abschluss des Vertrags. Der Zu- schlag ist eine Verfügung des öffentlichen Rechts, die dem Vertragsab-

- 10 - schluss vorausgeht und mit der sich die Vergabebehörde entscheidet, mit wem und worüber ein Vertrag abgeschlossen werden soll. Gemäss Art. 21 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag (Abs. 1). Dabei kann die Vergabebehörde insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infra- struktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigen (Abs. 2). Der Auftragge- ber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Abs. 3). Vorliegend wur- den in den Ausschreibungsunterlagen als Zuschlagskriterien der Preis mit 60 %, Qualität mit 30 % und Termine mit 10 % vorgegeben.

3. a) Die Beschwerdeführerin stellt sich hinsichtlich des Zuschlagskriteriums Termine auf den Standpunkt, sie habe zu Unrecht eine um 0.5 Punkte tie- fere Bewertung als die Beschwerdegegnerin 2 erhalten, zumal sie − wie die Beschwerdegegnerin 2 − dem Zeitplan ohne Einschränkungen zuge- sagt habe. Insbesondere sei die Unterteilung des Zuschlagskriteriums Termine in zwei Unterkategorien weder nachvollziehbar noch zulässig. Die nicht erfolgte Rückmeldung der angegebenen Referenzpersonen lie- ge sodann nicht in ihrer Verantwortung. Jedenfalls hätte ihr die Be- schwerdegegnerin 1 die Möglichkeit gewähren müssen, sich zur Nichter- reichbarkeit der referenzierten Auskunftsperson zu äussern, bevor zu ih- rem Nachteil darauf abgestellt werde. Demgegenüber rechtfertigt die Beschwerdegegnerin 1 den beim Unterkri- terium Termineinhaltung gemäss Referenzauskünften vorgenommenen Abzug von 0.5 Punkten damit, dass bei der Beschwerdeführerin nur eine Rückmeldung anstatt zwei erfolgt sei. Letztlich sei das Kriterium Termine aber ohnehin nicht ausschlaggebend gewesen für den Zuschlag.

- 11 - b) Wie vorstehend bereits erwähnt ist das Kriterium Termine mit 10 % ge- wichtet. Die maximale Punktzahl beträgt 3.0 Punkte. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 1 das Kriterium Termine in zwei Unterkriterien be- wertet, nämlich zum einen bezüglich Leistungsfähigkeit, Ressourcen so- wie Termine- und Ausführungszusicherung der Anbieter, wobei sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin 2 mit der Höchstnote 3.0 bewertet worden sind. Im anderen Unterkriterium wurde die Termineinhaltung gemäss Referenzauskünften bewertet. Dabei führte die Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin nur eine Rückmeldung anstatt zwei erfolgten, in der Endabrechnung zu einem Abzug von 0.5 Punkten, während bei der Beschwerdegegnerin 2 kein Abzug vorgenom- men wurde. Folglich erhielt die Beschwerdegegnerin 2 beim Kriterium Termine die Maximalpunktzahl 3.0, während die Beschwerdeführerin 2.5 Punkte erhielt. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich rügt, dass bereits die Unter- teilung des Kriteriums Termine in zwei Unterkriterien nicht zulässig sei, verkennt sie, dass die Vergabebehörde ein Kriterium ohne Weiteres zer- gliedern und die einzelnen Unterkriterien entsprechend bewerten kann, was von der Beschwerdegegnerin 1 vorliegend denn auch getan wurde. Mangelhaft ist demgegenüber − wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt − der Umstand, dass es direkt zu einem Abzug führt, wenn eine von zwei Referenzpersonen nicht erreichbar ist. Vielmehr wäre hier eine vorgängige Orientierung der Beschwerdeführerin angebracht gewesen, denn es liegt in der Tat nicht in ihrer Verantwortung, wenn eine Referenz- person für die Vergabestelle nicht erreichbar ist, zumal die Beschwerde- führerin in ihrer Offerte insgesamt sechs Referenzaufträge angegeben hat. Vorliegend ist indes zu beachten, dass sich dieser Mangel in keiner Art und Weise auf den Vergabeentscheid ausgewirkt hat. Denn selbst

- 12 - wenn die Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium Termine − wie die Beschwerdegegnerin 2 − mit der Maximalpunktzahl 3.0 bewertet worden wäre, hätte dies lediglich zu einer Reduktion des Punkterückstands ge- genüber der Beschwerdegegnerin 2 um 0.5 Punkte auf 3.0 Punkte ge- führt. Die Beschwerdeführerin wäre in diesem Fall auf eine Gesamtpunkt- zahl von 25.5 Punkte gekommen und hätte damit nach wie vor keine Aus- sicht auf die Zuschlagserteilung gehabt. c) Der vorstehend dargestellte Mangel, wonach bei der Beschwerdeführerin ohne vorgängige Orientierung derselben nur eine Referenzperson bewer- tet wurde, obwohl sie in ihrer Offerte insgesamt sechs Referenzaufträge angegeben hat, hat auch Auswirkungen auf das Zuschlagskriterium Qua- lität, welches mit 30 % gewichtet ist und mit maximal 9.0 Punkten bewer- tet wird. Insbesondere bewirkt der erwähnte Mangel beim Zuschlagskrite- rium Qualität eine zu tiefe Bewertung der Beschwerdeführerin bei den Un- terkriterien "Allgemeine Beurteilung von Referenzpersonen" und "Organi- sation, Abwicklung etc. von Referenzpersonen", wo die Beschwerdeführe- rin beim Referenzobjekt 2 mit jeweils 0.0 Punkten bewertet wurde. Auch diesbezüglich gilt es jedoch wiederum festzuhalten, dass der erwähnte Mangel keinerlei Auswirkungen auf den Vergabeentscheid hat. Denn selbst wenn man die Referenzbewertung 2 von 0.0 Punkten durch eine sehr hohe Benotung, mithin durch eine solche von 12 Punkten, ersetzt, würde dies zwar bei den Unterkriterien "Allgemeine Beurteilung von Refe- renzpersonen" und "Organisation, Abwicklung etc. von Referenzperso- nen" zu einer neuen Benotung von jeweils 3.0 Punkten (anstatt 1.5 Punk- ten) führen, was in der Endabrechnung gesamthaft 23.5 Punkte (anstatt 20.5 Punkte) ergäbe. Geteilt durch den feststehenden Faktor 9 würde dies neu zu einer Durchschnittsbenotung von 2.611 Punkten (anstatt 2.28 Punkten) und somit zu derselben Rundung von 2.5 Punkten führen. Folg- lich vermag der dargestellte Mangel an der Gesamtbewertung der Be-

- 13 - schwerdeführerin beim Zuschlagskriterium Qualität von 7.5 Punkten (3 x 2.5 Punkte) nichts zu ändern und hat dementsprechend auch keine Aus- wirkungen auf den Vergabeentscheid, zumal auch die Beschwerdegegne- rin 2 beim Zuschlagskriterium Qualität mit 7.5 Punkten bewertet wurde.

4. a) Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass sie bei der Akteneinsicht signifikant unterschiedliche Preise der Mastersteuerung festgestellt habe, was auf eine unklare Ausschreibung der Mastersteuerung schliessen las- se. b) Wie die bei den Akten liegenden Offerten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 zeigen trifft es zwar zu, dass die offerierten Preise bezüglich der Mastersteuerung (Kapitel 7 des Leistungsverzeichnisses) in der Tat erheblich voneinander abweichen. Es liegen jedoch keinerlei An- zeichen auf eine unzulässige Umlagerung der Preisdifferenz in andere Positionen des Leistungsverzeichnisses vor. Schliesslich gilt es diesbe- züglich aber − und das ist entscheidend − mit den Beschwerdegegnerin- nen auf die Tatsache hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anläss- lich der Fragerunde vom 7. Juli 2014 keinerlei Fragen bezüglich der zu of- ferierenden Mastersteuerung gestellt hat, was darauf schliessen lässt, dass es auch der Beschwerdeführerin klar gewesen ist, was genau zu of- ferieren ist. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin in ihren Rechts- schriften auch nicht vor, was an der Ausschreibung der Mastersteuerung genau unklar gewesen sein soll. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

5. a) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die vorgenommene Prüfung der Benotung zwar eine theoretische − aber im Ergebnis unbedeutende − Verbesserung der Beschwerdeführerin um 0.5 Punkte ergibt, womit sie aber nach wie vor 3.0 Punkte hinter der Beschwerdegegnerin 2 bleibt. Der

- 14 - angefochtene Vergabeentscheid vom 18. September 2014, mit welchem der Zuschlag für die Erstellung einer Netzersatzanlage (NEA) mit zwei Aggregaten inkl. Abgaskamine an die Beschwerdegegnerin 2 erteilt wur- de, erweist sich damit als rechtens, was zur umfassenden Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Auf den beschwerdeführerischen Antrag auf Ausschluss der Beschwer- degegnerin 2 als Zuschlagsempfängerin vom Vergabeverfahren ist infolge unzulässiger Erweiterung des Rechtsbegehrens nicht einzutreten (vgl. vorstehend E.1b). b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Unter praxis- gemässer Berücksichtigung des Wertes des Angebots der Beschwerde- führerin von rund Fr. 1.8 Mio. und der Tatsache, dass es sich vorliegend um eine Kombination eines materiellen Urteils und eines Prozessurteil handelt, wird die Staatsgebühr auf Fr. 8'000.00 festgelegt. Eine ausserge- richtliche Entschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 ist nicht zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten ist. Der ebenfalls ob- siegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.--

- 15 - zusammen Fr. 8'352.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]